rechtsformen


Das amerikanische Gesellschaftsrecht, das ursprünglich durch die Rechts- prechung entwickelt wurde, ist nun größtenteils auch gesetzlich geregelt. Dennoch gibt es kein einheitliches amerikanisches Gesellschaftsrecht. Die Gesetzgebungskompetenz in diesem Bereich steht in den Vereinigten Staaten den Einzelstaaten zu. Die meisten Einzelstaaten haben ihre gesetzlichen Vorschriften jedoch an bundesweit einheitlich entwickelte Modellgesetze angelehnt.

Unter dem Oberbegriff der Personengesellschaft werden die Gesellschafts- form der General Partnership, der Limited Partnership, der Limited Liability Partnership und der Limited Liability Company zusammengefasst. Allen diesen Gesellschaftsformen ist gemein, dass sie in ihrem Bestand von ihren Mitgliedern abhängig sind und ihre Geschäfte grundsätzlich von den Gesell- schaftern selbst geführt werden.

Partnerships

Partnerships unterscheiden sich von Corporations insbesondere in der Art der Haftung und der Art der Besteuerung. Dem Grundsatz nach haften Partner für die Verbindlichkeiten der Partnership, während die Haftung des Gesell- schafters einer Corporation auf seine Einlage beschränkt ist. Die Partner- ship selbst ist kein Steuersubjekt. Die Gewinne der Partnership werden als Einkommen der Partner direkt von diesen versteuert. Die Gewinne von Cor- porations werden grundsätzlich als Einkommen der Gesellschaft besteuert. Die Dividenden und sonstigen Ausschüttungen werden zusätzlich als Ein- kommen der Gesellschafter besteuert. Da es kein Anrechungsverfahren gibt, genießt die Partnership in den USA gegenüber der Corporation einen steuerlichen Vorteil.

General Partnerships - GP

Die Partner der General Partnership haften unbeschränkt mit ihrem gesamten Vermögen für die Verbindlichkeiten der Partnership. Jeder Partner berechtigt und verpflichtet durch sein Handeln auch gleichzeitig die anderen Partner. Die Teilhaber haften jedoch nicht nur für die vertraglichen Verpflichtungen, sondern auch für Fehler der anderen Partner und die daraus resultierenden Ansprüche wegen Vertragsverletzung oder deliktischer Schädigung. Ebenso haften sie für die Schäden, die aus Fehlern der Angestellten der Partnership entstehen. Ein Partner haftet den Gläubigern gegenüber für die gesamten Verbindlichkeiten der Partnership, kann aber im Innenverhältnis in der Regel von den anderen Partnern anteilig Ausgleich verlangen.

Limited Partnerships - LP

Die Rechtsform der Limited Partnership erlaubt es einzelnen Partnern, sich an einer Partnership zu beteiligen, dabei aber ihre Haftung auf ihren Kapital- beitrag zu begrenzen. Jedoch muss mindestens ein Partner die unbegrenzte Haftung übernehmen. Wie bei der deutschen GmbH & Co. KG kann auch im amerikanischen Recht der unbeschränkt haftende Gesellschafter eine LLC oder eine Corporation sein, so dass auf diese Weise die persönliche Haftung einer natürlichen Person umgangen werden kann. Der beschränkt haftende Partner kann sich unter Umständen jedoch nicht auf die Haftungsbeschrän- kung berufen, wenn er sich aktiv an der Führung und dem Management der Partnership beteiligt.

Limited Liability Partnerships - LLP

Die Limited Liability Partnership ist eine weitere Sonderform der Partnership und eine recht junge Unternehmensform. Im Gegensatz zur General Partner- ship haftet ein Partner einer LLP in den meisten Staaten nicht für Verfehlungen der anderen Partner oder der Angestellten, die nicht unter seiner Aufsicht stehen. In einigen Staaten jedoch haftet der Partner, wenn er eine Schädigung durch einen anderen Partner wissentlich nicht verhindert oder duldet. Der Umfang der Haftungsbeschränkung variiert insbesondere bei der LLP von US-Bundesstaat zu US-Bundesstaat erheblich. Teilweise wird nur die Haftung für deliktische Schädigungen ausgeschlossen, teilweise ist auch die vertrag- liche Haftung vom Haftungsausschluss erfasst. Der Unternehmer sollte sich über das Recht der in Frage kommenden Gründungsstaaten beraten lassen, bevor er sich für eine Rechtsform entscheidet. Bei der LP und LLP ist zu beachten, dass ihre Partner wie Partner einer General Partnership behandelt werden, wenn die Gesellschaften nicht entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen gegründet werden. In diesem Fall verlieren sie den beab- sichtigten Haftungsschutz.

Business Corporations – Inc., Corp., Ltd., Co.

Die Gesellschafter der Business Corporation haften in der Regel nur mit der von ihnen eingezahlten oder bis zur Höhe der noch ausstehenden Einlage. Von dieser Grundregel, die der Rechtslage im deutschsprachigen Raum entspricht, gibt es jedoch einige von der Rechtsprechung entwickelte Ausnah- men. Die wichtigsten Beispiele sind Fälle, in denen die Corporation von Anfang an praktisch über kein eigenes Vermögen verfügte oder evident unzureichend mit Kapital ausgestattet wurde und die Gesellschafter auf diese Weise das gesamte unternehmerische Risiko auf die Kreditgeber abgewälzt haben. In diesen Ausnahmefällen erlaubt die Rechtsprechung einen Durchgriff auf das Vermögen der Gesellschafter, die dann persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften. Man nennt dies Piercing of the Corporate Feil, d.h. der Schleier der Gesellschaft, der die Haftungsbeschränkung symbolisiert, wird durchbrochen.

Der Firmenname der Corporation muss einen die Gesellschaftsform erkenn- bar machenden Zusatz enthalten. Dies können neben der Bezeichnung Corporation (Corp.) auch die Bezeichnungen Incorporated (Inc.), Limited (Ltd.) oder Company (Co.) sein. Die Urkunde mit den Articles of Incorporation muss bei der zuständigen Stelle, dem Secretary of State (eine Art Handelsregister) unter Errichtung einer Gebühr eingereicht werden. Dieser erstellt dann das Certificate of Incorporation (Gründungsurkunde), dessen Erteilung jedoch nicht konstitutiv für die Entstehung der Gesellschaft ist. Diese entsteht bereits mit dem so genannten Filing der Articles of Incorporation. In einem anschließenden Initial Meeting, einer Gründungsversammlung des Board of Directors und der Shareholder (Anteilseigener/ Aktienbesitzer) müssen eine Vielzahl von Be- schlüssen gefasst werden. Hier werden die ersten Directors und Officers der Gesellschaft ernannt und die By-laws (Geschäftsordnung) verabschiedet. Das Siegel, das Corporate Book (Aktienbuch) und ein Musteraktienzertifikat müssen angenommen werden. Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Bank und Rechts- anwalt sollen festgelegt werden. Die Steueranmeldung und die Übernahme der Gründungskosten müssen geregelt werden. Die Gründer (in diesem Fall die US AG 24 Inc.), die in der Gesellschaft keine weiteren Funktionen über- nehmen, treten von ihren Ämtern zurück. Über die Versammlung muss ein Protokoll erstellt werden, die so genannten Minutes of the Initial Meeting. Dieser gesamte Gründungsvorgang wird selbstverständlich im Rahmen der Gründungsvorbereitung für Ihre Firmengründung in den USA durch uns vor- bereitet, so dass Sie nur noch die notwendigen Unterschriften leisten müssen. Dies verstehen wir unter wirklichem Gründungsservice. Leider müssen wir immer wieder feststellen, dass andere Anbieter diese Serviceleistungen nicht bieten und wohl nicht für selbstverständlich halten.

Closely Held Corporations – C-Corporation oder S-Corporation

Auch wenn von uns grundsätzlich die Gründung einer Business Corporation oder einer LLC im US-Bundesstaat Florida angeboten wird, wollen wir hier der Vollständigkeit halber auch auf die besonderen Bestimmungen der so genannte Closely Held Corporation, also einer Corporation, die sich in der Hand einiger weniger Gesellschafter befindet, eingehen. Die Voraussetzungen für die Quali- fikation einer Corporation als Closely Held Corporation sind von US-Bundes- staat zu US-Bundesstaat verschieden. Allgemein darf die Zahl der Gesellschaf- ter eine bestimmte Höchstgrenze nicht überschreiten, wobei die Grenzwerte unterschiedlich sind. Der Vorteil einer Closely Held Corporation besteht in ver- einfachten Verwaltungsvorschriften, die es den Gesellschaftern erlauben, die Gesellschaft selbst zu führen, ohne ein Board of Directors ernennen zu müssen.

Steuerlich unterscheidet man in den USA zwischen so genannten C-Corpora tions, die die beschriebene Grundform darstellen, und S-Corporations, bei denen anders als bei den C-Corporations der Gewinn nicht auf der Ebene der Gesellschaft, sondern direkt als Einkommen der Gesellschafter versteuert wird. Die S-Corporation ist daher steuerlich günstiger als die C-Corporation. Um als S-Corporation eingestuft zu werden, müssen die Gesellschafter einen ent- sprechenden Antrag stellen. Darüber hinaus muss es sich um eine nach dem Recht eines US-Bundesstaats gegründete Gesellschaft handeln, der nicht mehr als 75 Gesellschafter angehören. Die Gesellschaft darf nur eine Form von Aktien, d.h. z.B. keine Vorzugsaktien, ausgeben. Gesellschafter einer S-Corporation dürfen nur natürliche Personen mit amerikanischer Staats- bürgerschaft oder einer Daueraufenthaltsgenehmigung sein. Aus diesem letzteren Grunde kann ein Tochterunternehmen einer europäischen Mutter- gesellschaft keinen Antrag auf Behandlung als S-Corporation stellen.

Limited Liability Companies - LLC

Die Limited Liability Company ist ebenfalls eine relativ junge Gesellschafts- form. Sie zeichnet sich zum einen durch eine beschränkte Haftung der Gesellschafter, der so genannten Members, aus. Diese haften anders als die Partner einer General Partnership nur mit ihrer Einlage. Andererseits genießt die LLC den Vorzug, steuerlich wie eine Partnership behandelt zu werden, d.h. die Gewinne werden auf der Ebene der LLC nicht besteuert. Sie müssen vielmehr wie bei einer Partnership als Einkommen der Partner bzw. der Members versteuert werden. Die Teilnahme der Gesellschafter an der Geschäftsführung hat anders als bei der LP und der LLP keinen Einfluss auf die Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Ihre Haftung bleibt auch in diesem Fall auf die Einlage begrenzt. Ein Nachteil der LLC ist, dass sie aufgrund ihrer relativ kurzen rechtlichen Existenz bislang keine ausführliche Behandlung durch die Rechtsprechung erfahren hat und daher ein gewisses Maß an rechtlicher Unsicherheit bietet. So ist z.B. ungeklärt, ob ähnlich wie bei der Corporation Fälle denkbar sind, in denen die Rechtsprechung den Durchgriff auf das Vermögen der Gesellschafter gestattet. Die LLC erfreut sich aber immer größerer Beliebtheit. Zur steuerlichen Einordnung der nach dem Recht der Bundesstaaten der USA gegründeten Limited Liability Company in Deutschland siehe hierzu die Richtlinie des Bundesfinanzministeriums IV B 4 - S 1301 USA - 22/04