Insolvenz einer US Corporation, Inc & LLC
Da es sich bei der US Corporation, Inc um ein US-amerikanisches Unternehmen
handelt, gilt im Insolvenzfalle in erster Linie das amerikanische Recht.
Das Insolvenzrecht unterliegt in den USA ausschließlich der Bundesge-
setzgebung. Wenn ein Unternehmen in Insolvenz verfällt, wenn also die Summe
seiner Verbindlichkeiten die Summe seiner Werte übersteigt, so hat das
Unternehmen diese Tatsache nach dem Insolvenzrecht der USA dem
Bundesinsolvenzgericht (federal bankruptcy court) zu melden. Das
US-amerikanische Insolvenzrecht ist in dem derzeit geltenden Bankruptcy
Code
von 1978 geregelt.
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
Für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stehen allgemein zwei Möglich-keiten zur Verfügung. Entweder stellt der Schuldner selbst einen Antrag, wodurch ein voluntary case begründet wird oder dessen Gläubiger, was einen involuntary case zur Folge hat. Eine Insolvenzantragspflicht, wie sieim deutschen Recht nach § 64 GmbHG bekannt ist, kennt das amerikanische Recht nicht. Hier können nur besondere Umstände im Einzelfall dazu führen,dass das Management aufgrund seiner allgemeinen Treuepflicht (fiduciary duty) gegenüber Gläubigern und Anteilsinhabern dazu verpflichtet ist, die Eröffnung eines Verfahrens zu beantragen.
Nach der Anordnung der Verfahrenseröffnung mittels der order for relief wird in der Regel ein trustee als Insolvenzverwalter bestellt. Diese Bestellung erfolgt, anders als nach deutschem Recht, nicht durch das Gericht, sondern durch den United States Trustee, einem Bundesbeamten des amerikanischen Justizministeriums. In Ausnahmefällen übernimmt der United States Trustee auch selbst die Rolle des zumindest vorläufigen Insolvenzverwalters. Die Aufgaben des trustee richten sich dabei nach der Art und Funktion des Insolvenzverfahrens.
Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entsteht - unabhängig von der konkreten Art des Verfahrens - nach Section 541 Bankruptcy Code automatisch die Insolvenzmasse, die als estate bezeichnet wird. Sie besteht aus allen dem Schuldner zuzuordnenden Rechten, wobei es nach Section 541 Bankruptcy Code irrelevant ist, wo diese Rechte lokalisiert sind. Es gilt das Universalitäts-prinzip, das heißt es wird das weltweite Vermögen des Schuldners erfasst. Anders als bei natürlichen Personen zählt bei Gesellschaften dazu auch das Vermögen, welches erst nach der Verfahrenseröffnung entsteht.
Eine weitere wesentliche Rechtsfolge ist der so genannte automatic stay, der betreffend aller Verfahren in Section 362 Bankruptcy Code geregelt ist. Dabei handelt es sich um ein Verbot jeglicher Handlungen und Anordnungen, die sich auf den Schuldner beziehungsweise die Insolvenzmasse beziehen. Ausgenommen sind hiervon Strafverfahren und vor allem Verfahren, die Unterhaltsverpflichtungen des Schuldners betreffen. Weitere Ausnahmen kommen dann in Betracht, wenn ein Gläubiger darlegen kann, dass ihm durch den automatic stay ein Schaden droht, zum Beispiel durch einen konkreten Wertverlust einer im Besitz des Schuldners befindlichen Sache.
Zudem hat die Verfahrenseröffnung Auswirkungen auf die Verfügungs-berechtigung über die Insolvenzmasse. Während nach deutschem Recht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis im Regelfall auf den Insolvenzverwalter übergeht, gilt das im US-amerikanischen Recht nur für das Liquidationsverfahren nach Chapter 7 Bankruptcy Code. Im Rahmen des Reorganisationsverfahren (Sanierung) nach Chapter 11 Bankruptcy Code ist es dagegen denkbar, wenn nicht sogar die Regel, dass der Schuldner selbst die Insolvenzmasse verwaltet. Für diesen Fall der Eigenverwaltung bezeichnet das Gesetz den Schuldner als debtor in possession, dem nach Section 1107 Bankruptcy Code nahezu die Befugnisse eines Insolvenzverwalters zustehen.
Gerät ein Schuldner in Zahlungsschwierigkeiten, kommt es nicht selten vor, dass er vor der drohenden Insolvenz die letzten werthaltigen Vermögens-gegenstände an Familienmitglieder oder Freunde übergibt beziehungsweise überschreibt. Es gibt Schuldner, die in Krisenzeiten meist aus persönlichen Gründen nur an bestimmte Gläubiger leisten. Hier entsteht eine Ungleich-behandlung der Gläubiger, die nach dem US-amerikanischen Insolvenzrecht unzulässig ist. Die in den Sections 544 bis 550 Bankruptcy Code geregelte Insolvenzanfechtung dient vornehmlich der Durchsetzung des Gläubiger-gleichbehandlungsgrundsatzes. Um eine gleichmäßige Befriedigung der Insolvenzgläubiger sicherzustellen, können die vom Schuldner vorgenom-menen Rechtshandlungen ("Verfügungen, die gerade in Anbetracht der drohenden Insolvenz vorgenommen wurden, sowie Verfügungen, die einzelne Gläubiger begünstigen oder die Gläubigergesamtheit benachteiligen") angefochten und rückgängig gemacht werden.
Möglichkeiten der Meldung einer Insolvenz
Im Wesentlichen gibt es für US-amerikanische Firmen zwei verschiedene Arten, Insolvenz anzumelden: zum einen gibt es das im 11. Titel des US Federal Bankruptcy Code geregelte Liquidationsverfahren nach Chapter 7 Bankruptcy Code ("to file under Chapter 7") und das Sanierungs-/ Reorganisationsverfahren nach Chapter 11 Bankruptcy Code ("to file under Chapter 11"). Die beiden Verfahren unterscheiden sich deutlich voneinander.
Die Mehrheit der Insolvenzverfahren werden gemäß Chapter 7 durchgeführt, welche bis zum endgültigen Abschluss ungefähr drei Monate dauern. Sie dienen der vollständigen Auflösung der Insolvenzmasse zur bestmöglichen Befriedigung der Gläubiger. Es beinhaltet die Bestellung eines vom Gericht ausgewählten Insolvenzverwalters, der das nicht befreite Eigentum des Schuldners einzieht, es verkauft und den Erlös dann an die Gläubiger verteilt.
In den Chapters 11, 12 und 13 ist ein Reorganisationsverfahren vorgesehen, das dem Schuldner erlaubt, weiterhin die Kontrolle über sein Vermögen zu haben und zukünftige Einkünfte dazu zu verwenden, an die Gläubiger zu zahlen. Insbesondere das Verfahren gemäß Chapter 11 ist beliebt, wenn ein Unternehmen sich vor den Forderungen seiner Gläubiger schützen will, um mittels einer Restrukturierung das Unternehmen zu erhalten.